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KI-Recht

Maschinenverordnung ab 20. Januar 2027: Wann KI deine Maschine prüfpflichtig macht

Sven Jagata ·

Es gibt zwei Sorten von Fristen. Die eine kostet dich einen Nachmittag Papierkram. Die andere entscheidet darüber, ob du ein Produkt im Februar noch verkaufen darfst. Der 20. Januar 2027 ist die zweite Sorte — der Tag, an dem die neue Maschinenverordnung gilt. Und er trifft nicht nur Maschinenbauer mit eigener Normenabteilung.

Die EU-Maschinenverordnung ist die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen. Ab diesem Tag gilt sie, und die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, mit der die Branche seit zwanzig Jahren arbeitet, ist weg. Das Interessante daran ist nicht die Verordnung selbst. Es ist eine einzige Zeile in Anhang I, die entscheidet, ob du deine Konformität weiter selbst erklären darfst — oder ob zum ersten Mal ein externer Prüfer mitreden muss, bevor du ausliefern kannst. Diese Zeile handelt von maschinellem Lernen.

Ich nehme hier auseinander, wann sie greift und wann ausdrücklich nicht. Denn die zweite Hälfte wird in den meisten Zusammenfassungen unterschlagen, und sie ist für kleine Betriebe die wichtigere.

Wann die Maschinenverordnung gilt — und warum zwei Daten kursieren

Wer nachliest, stößt auf ein Durcheinander: Manche Quellen nennen den 14. Januar 2027, die meisten den 20. Januar 2027. Beide stehen so im Amtsblatt. Die ursprüngliche Veröffentlichung vom 29. Juni 2023 nannte in Artikel 54 tatsächlich den 14. Januar 2027. Fünf Tage später korrigierte die EU dieses Datum per Berichtigung (ABl. L 169 vom 4. Juli 2023) auf den 20. Januar 2027.

Verbindlich ist die korrigierte Fassung. Wer mit der Urfassung plant, liegt sechs Tage daneben — in der Praxis egal, aber es ist ein gutes Beispiel dafür, warum man bei EU-Recht die konsolidierte Fassung auf EUR-Lex lesen muss und nicht die PDF, die beim ersten Suchtreffer auftaucht. Dasselbe Datum gilt nach Artikel 51 Absatz 2 auch für die Aufhebung der alten Maschinenrichtlinie.

Was die Maschinenverordnung für Bestandsmaschinen nicht bedeutet

Bevor es um Pflichten geht, die Entlastung — weil sie die meisten Betriebe stärker betrifft als alles andere.

Die Verordnung greift beim Inverkehrbringen, nicht im Bestand. Artikel 52 Absatz 1 sagt es ausdrücklich: Produkte, die vor dem 20. Januar 2027 nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden. Niemand muss eine Maschine nachrüsten, die bis dahin rechtmäßig ausgeliefert wurde. Und wer eine EG-Baumusterprüfbescheinigung nach Artikel 12 der alten Richtlinie in der Schublade hat: Die bleibt nach Artikel 52 Absatz 2 bis zu ihrem regulären Ablauf gültig.

Für einen Betrieb, der Maschinen kauft und betreibt, ist der 20. Januar 2027 damit erst einmal kein Stichtag. Relevant wird er, wenn du selbst herstellst, importierst, unter eigenem Namen vertreibst — oder eine Maschine wesentlich veränderst. Zum letzten Punkt komme ich noch, weil er der unangenehmste ist.

Anhang I der Maschinenverordnung: die eine Zeile, auf die es ankommt

Anhang I listet die Kategorien, für die ein strengeres Konformitätsbewertungsverfahren gilt. Teil A ist die scharfe Liste. Dort stehen sechs Einträge — vier davon sind alte Bekannte wie abnehmbare Gelenkwellen oder Hebebühnen für Fahrzeuge. Neu sind Nummer 5 und 6:

Nr. 5: Sicherheitsbauteile mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten.

Nr. 6: Maschinen, die über eingebettete Systeme mit vollständig oder teilweise selbstentwickelndem Verhalten unter Verwendung von Ansätzen des maschinellen Lernens verfügen, die Sicherheitsfunktionen gewährleisten, die nicht gesondert in Verkehr gebracht wurden, nur in Bezug auf diese Systeme.

Lies den Satz zweimal, denn er enthält drei Bedingungen, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen: Es muss maschinelles Lernen sein, das Verhalten muss sich selbst weiterentwickeln, und das Ganze muss eine Sicherheitsfunktion gewährleisten. Fällt eine der drei weg, ist Teil A vom Tisch.

Der Zusatz in Nummer 6 — „nur in Bezug auf diese Systeme” — ist dabei mehr als Juristensprache. Er bedeutet: Nicht die ganze Maschine wandert in das strenge Verfahren, sondern das eingebettete System. Und wurde dessen Sicherheitsbauteil schon geprüft, als es eigenständig in Verkehr kam, muss die Maschine nicht allein deswegen erneut zertifiziert werden.

Was Teil A konkret heißt: kein Selbstausstellen mehr

Hier liegt der eigentliche Bruch mit der bisherigen Praxis. Nach Artikel 25 Absatz 2 hast du bei Teil A genau drei Wege, und in allen drei sitzt eine notifizierte Stelle mit am Tisch:

Dein FallVerfahrenExterne Stelle nötig?
Anhang I Teil A (u. a. lernende Sicherheitsfunktion)Modul B + C, Modul H oder Modul GJa, immer
Anhang I Teil BModul A — aber nur, wenn du vollständig nach harmonisierten Normen baust; sonst B+C, H oder GNur ohne passende Normen
Nicht in Anhang I gelistetModul A: interne FertigungskontrolleNein

Der Unterschied zwischen Zeile 1 und Zeile 2 ist der entscheidende: Bei Teil B kannst du dich mit harmonisierten Normen aus der externen Prüfung herausarbeiten. Bei Teil A nicht. Da gibt es keine Normen-Abkürzung, die Beteiligung Dritter ist gesetzt. Sichtbar wird das am Produkt selbst — nach Artikel 23 Absatz 3 steht hinter der CE-Kennzeichnung dann die Kennnummer der notifizierten Stelle.

Ein Trost für kleine Hersteller steht in Artikel 25 Absatz 5: Notifizierte Stellen müssen bei ihren Gebühren „die spezifischen Interessen und Bedürfnisse kleiner und mittlerer Unternehmen” berücksichtigen. Eine Preisgarantie ist das nicht, aber es ist ein Hebel im Gespräch.

Die Entlastung, die kaum jemand erwähnt

Jetzt der Teil, der in den meisten Artikeln fehlt. Erwägungsgrund 55 der Verordnung stellt klar, für wen die Prüfung durch unabhängige Dritte nicht gilt:

Dagegen sollten diese Bestimmungen nicht für Software gelten, die weder lern- noch weiterentwicklungsfähig ist und nur für die Ausführung bestimmter automatisierter Funktionen von Maschinen oder dazugehörigen Produkten programmiert ist.

Das ist die Abgrenzung, die den meisten Betrieben die Nacht zurückgibt. Eine klassische SPS-Steuerung, ein festverdrahteter Sicherheitskreis, ein Bildverarbeitungssystem mit einem trainierten, aber danach eingefrorenen Modell: Nichts davon entwickelt sich selbst weiter. Es fällt nicht unter Anhang I Teil A Nr. 5 oder 6.

Daraus ergibt sich eine sehr praktische Konstruktionsentscheidung. Wenn dein Modell im Feld nicht weitertrainiert, sondern nur mit Versionsstand ausgeliefert und per Update getauscht wird, bleibst du außerhalb des strengen Verfahrens. Das ist keine Trickserei, sondern genau die Unterscheidung, die der Gesetzgeber gezogen hat. Wer dagegen bewusst kontinuierliches Lernen in eine Sicherheitsfunktion baut, sollte wissen, dass er damit das Konformitätsverfahren wechselt — und das gehört in die Projektkalkulation, nicht in die Abnahme.

Unabhängig davon verlangt Anhang III in den Allgemeinen Grundsätzen, dass die Risikobeurteilung auch die vorhersehbare Veränderung selbstentwickelnden Verhaltens abdeckt. Die Risikobeurteilung musst du also auch dann erweitern, wenn du um Teil A herumkommst.

Der Stolperstein: wer unfreiwillig zum Hersteller wird

Artikel 18 ist die Vorschrift, die ich in Gesprächen am häufigsten erklären muss. Wer eine wesentliche Veränderung an einer Maschine vornimmt, gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller — mit allen Pflichten aus Artikel 10. Das trifft Systemintegratoren, Instandhalter und Betreiber, die umbauen.

Was „wesentlich” heißt, definiert Artikel 3 Nummer 16: eine vom Hersteller nicht vorgesehene physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, weil eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko sich erhöht — und deshalb neue signifikante Schutzmaßnahmen nötig werden. Das Wort „digital” steht da nicht zufällig: Ein Software-Eingriff kann denselben Effekt haben wie ein mechanischer Umbau.

Entwarnung gibt Erwägungsgrund 26: Reparatur- und Wartungsarbeiten, die die Konformität nicht beeinträchtigen, sind keine wesentliche Veränderung. Der Ölwechsel macht dich nicht zum Hersteller. Das Nachrüsten einer lernenden Kollisionsvermeidung an einer Bestandsanlage sehr wohl — und dann bist du bei Anhang I Teil A, obwohl du die Maschine nie gebaut hast.

Zwei Pflichten der neuen Maschinenverordnung, die alle Hersteller treffen

Unabhängig von KI ändern sich zwei Dinge, die jeden Hersteller betreffen.

Cybersicherheit wird Sicherheitsanforderung. Anhang III Abschnitt 1.1.9 verlangt Schutz gegen Korrumpierung: Hardware-Bauteile, über die auf konformitätsrelevante Software zugegriffen wird, müssen gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sein und Eingriffe nachweisbar protokollieren. Konformitätsrelevante Software und Daten müssen als solche benannt und geschützt werden. Wer bereits ein Cybersicherheitszertifikat nach der Verordnung (EU) 2019/881 hat, bekommt dafür nach Artikel 20 Absatz 9 eine Konformitätsvermutung — soweit das Zertifikat die Anforderungen abdeckt.

Die Betriebsanleitung darf digital sein. Artikel 10 Absatz 7 erlaubt die rein digitale Bereitstellung, bindet sie aber an Bedingungen: Du musst am Produkt oder auf der Verpackung angeben, wie man sie erreicht, sie druck- und speicherbar ausliefern und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen online halten. Und verlangt der Käufer beim Kauf Papier, musst du es innerhalb eines Monats kostenlos liefern. Für Maschinen, die auch von nichtprofessionellen Nutzern verwendet werden können, müssen die wesentlichen Sicherheitsinformationen ohnehin auf Papier mitgehen.

Was bis Januar 2027 zu tun ist

Du hast ab heute noch rund elf Wochen. Das reicht für eine Einordnung, nicht für eine Zertifizierung — deshalb ist die Reihenfolge wichtig.

  1. Produktliste gegen Anhang I legen. Für jedes Produkt, das du nach dem 20. Januar 2027 in Verkehr bringst: Teil A, Teil B oder nicht gelistet? Das ist eine Nachmittagsaufgabe und beantwortet die teuerste Frage.
  2. Bei jedem KI-Anteil die drei Bedingungen prüfen. Maschinelles Lernen, selbstentwickelndes Verhalten, Sicherheitsfunktion. Nur alle drei zusammen führen in Teil A. Dokumentiere die Antwort — auch ein begründetes „nein” ist ein Prüfergebnis.
  3. Bei Teil A sofort eine notifizierte Stelle ansprechen. Terminkapazität ist das Nadelöhr, nicht die Prüfung selbst. Wer im Januar anfragt, liefert nicht im Februar aus.
  4. Risikobeurteilung und Anleitung nachziehen. Selbstentwickelndes Verhalten in die Risikobeurteilung, Anhang III 1.1.9 in die Konstruktion, die Zehn-Jahres-Zusage für digitale Anleitungen ins Hosting-Konzept.

Für Schritt 3 und 4 gilt dasselbe wie bei jeder Dokumentationspflicht: Von Hand nachpflegen hält niemand lange durch. Wer Änderungen an Steuerungssoftware ohnehin versioniert, kann das Protokoll automatisiert mitschreiben lassen, statt es später zu rekonstruieren. Und wenn du erst einmal wissen willst, wo in deinem Betrieb überhaupt lernende Systeme stecken, ist der KI-Check der schnellere Weg als eine Inventarliste aus dem Bauch heraus.

Häufige Fragen

Gilt die Maschinenverordnung auch für Maschinen, die ich nur betreibe? Nein, nicht beim bloßen Betrieb. Die Pflichten knüpfen am Inverkehrbringen an. Maschinen, die vor dem 20. Januar 2027 rechtmäßig nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen nach Artikel 52 Absatz 1 weiter bereitgestellt werden. Du wirst erst zum Adressaten, wenn du selbst herstellst, importierst, unter eigenem Namen vertreibst oder eine wesentliche Veränderung vornimmst.

Macht jede KI in der Maschine eine externe Prüfung nötig? Nein. Anhang I Teil A Nr. 5 und 6 verlangen drei Dinge gleichzeitig: Ansätze des maschinellen Lernens, vollständig oder teilweise selbstentwickelndes Verhalten und eine gewährleistete Sicherheitsfunktion. Eine KI in der Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsfunktion fällt nicht darunter, ein eingefrorenes Modell ohne Weiterentwicklung ebenfalls nicht.

Reicht es, nach harmonisierten Normen zu bauen? Bei Anhang I Teil B ja — dort erlaubt Artikel 25 Absatz 3 die interne Fertigungskontrolle, wenn die Normen alle einschlägigen Anforderungen abdecken. Bei Teil A nein: Artikel 25 Absatz 2 lässt nur Modul B+C, Modul H oder Modul G zu, und alle drei binden eine notifizierte Stelle ein.

Muss ich gedruckte Betriebsanleitungen weiter beilegen? Grundsätzlich nicht. Artikel 10 Absatz 7 erlaubt die digitale Bereitstellung, wenn du den Zugang am Produkt angibst, die Anleitung druck- und speicherbar machst und zehn Jahre online hältst. Verlangt der Käufer beim Kauf eine Papierfassung, musst du sie innerhalb eines Monats kostenlos nachliefern.

Was passiert mit meiner bestehenden EG-Baumusterprüfbescheinigung? Sie bleibt nach Artikel 52 Absatz 2 bis zu ihrem Ablauf gültig. Eine vorzeitige Neuzertifizierung nur wegen des Stichtags ist nicht nötig.

Der nächste Schritt

Die Verordnung ist kein Grund, KI aus der Maschine zu verbannen. Sie zieht nur eine klare Linie: Lernende Software in einer Sicherheitsfunktion kostet dich ein externes Verfahren, alles andere nicht. Wer diese Linie kennt, kann sie bei der Konstruktion bewusst einhalten oder bewusst überschreiten — und beides kalkulieren.

Wenn du nicht sicher bist, auf welcher Seite deine Produkte stehen, ist das genau die Frage, die sich in einem Gespräch schneller klären lässt als in einer Normenrecherche. Schreib mir kurz, welche Systeme bei dir im Einsatz sind. Für Betriebe, bei denen Technik und Fertigung dicht beieinanderliegen, lohnt außerdem der Blick auf die Lösungen für das Handwerk — dort geht es um dieselbe Frage aus der Betreiberperspektive.

Quellen

Alle Fundstellen aus der konsolidierten Fassung der Verordnung (EU) 2023/1230 (Stand 27. Juli 2026) auf EUR-Lex. Das Geltungsdatum beruht auf der Berichtigung im ABl. L 169 vom 4. Juli 2023 zur Erstveröffentlichung im ABl. L 165 vom 29. Juni 2023.

Sven Jagata (KI-generiertes Bild)

Sven Jagata

KI-Berater & Umsetzer für kleine und mittelständische Unternehmen. Ich baue Voice Agents, Web-Assistenten und Automatisierungen — verständlich, ehrlich und hands-on.

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